Triebfahrzeugführer – Sicherheit im Schienenverkehr mit AVUS


Wir führen mit Zulassung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) medizinische und psychologische Untersuchungen nach § 5 und Anlage 4 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) durch.

Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers bestehen, hat er unverzüglich eine Untersuchung nach Anlage 4 der TfV (medizinische und psychologische Anforderungen) anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.

Vorschriften und Verordnungen – mit AVUS immer auf dem neuesten Stand


Im Mai 2011 ist eine neue Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) in Kraft getreten.

Die Vorschriften der TfV gelten für alle Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen und sich auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen. Die Verordnung regelt auch die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern.

Nach § 5 Abs. 3, 4 und 6 TfV müssen als Voraussetzung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins Untersuchungen durch einen nach § 16 TfV anerkannten Arzt und einen nach § 16 TfV anerkannten Psychologen durchgeführt werden und der Bewerber muss für seine Tätigkeit zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich. Abweichend von Satz 1 kann der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen erhöhen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers dies erfordert.

Bewerber, die zwischen 18 und 20 Jahre alt sind, müssen die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweisen.



Ihre Ansprechpartnerin
Frau Dipl.-Psych. Y. Ataya
Telefon: 030 - 43 72 72-3
Telefax: 030 - 43 72 72-50
E-Mail: bahnberufe@avus-service.de

Weiterführende Informationen zu diesem Thema, wie Links, Literatur und Downloads, finden Sie im Bereich Infomaterial.

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